§ 1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgen aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlage der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnung, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 1 Jahr seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ausbildungsmängel
Kommt es während einer Fahrstunde oder während des theoretischen Unterrichts zu Unstimmigkeiten, Problemen oder werden Fahrstunden zu kurz gefahren, so ist uns dies innerhalb von 48h schriftlich per E-Mail mitzuteilen. Eine spätere Reklamation kann aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 2 Entgelte
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelten haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Die Entgelte in Ihrem Ausbildungsvertrag sind ein Jahr gültig und werden nach einem Jahr automatisch an die aktuellen Entgelte angepasst.
§ 3 Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfung bis zur ersten theoretischen Prüfung. Die Vorprüfung kann auch online stattfinden. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Grundteilbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Sowie nichts anderes vereinbart ist, wird der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung. Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Kostenübernahme
Eine Kostenübernahme z.B. durch den Arbeitgeber ist möglich. Sollten die Gebühren nicht übernommen werden, übernehmen Sie als angemeldeter Teilnehmer die Ausbildungsgebühren und alle anfallenden Kosten.
Guthaben
Eventuelles Restguthaben kann nur in Form eines Wertgutscheines ausbezahlt werden.
§ 5 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) Trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht.
b) Den Theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
c) Wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
d) Die Fahrerlaubnisprüfung wiederholt das dritte Mal nicht bestanden hat
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
§ 6 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwaige erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss.
e) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer ausgefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Angebote sind in voller Höhe von Umtausch und Erstattung ausgeschlossen und werden auch bei Kündigung weder ganz noch teilweise erstattet. Bei Kündigung des Vertrags fallen 70 Euro Bearbeitungsgebühr an. Bei einem gebuchten Intensivkurs fällt bei Vertragskündigung oder Stornierung ein Betrag in Höhe von 400 Euro an.
§ 7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Wartezeiten bei Verspätungen: Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen.
§ 8 Ausschluss von Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht. b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
§ 9 Behandlung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Der Fahrschüler ist zu pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodellen und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
§ 10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
§ 11 Absagen von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule spätestens 48 Stunden (Montag-Freitag während der normalen Büroöffnungszeiten) vor Beginn der Fahrstunde zu verständigen. Die Absage muss schriftlich per E-Mail: info@fahrschule-biebow-heise.de, Anruf unter: 089/72779901 oder direkt beim Fahrlehrer erfolgen! Andernfalls ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von dreiviertel des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Krankheit
Bei Krankheit muss der Fahrlehrer unverzüglich informiert werden. Sollte dieser keinen Ersatz für die Fahrstunden finden, da die Absage zu kurzfristig war, ist die Fahrschule berechtigt eine Ausfallentschädigung in Höhe von dreiviertel des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
§ 12 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
§ 13Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder Kraftradprüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§ 14 Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers, sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder angefallener Gebühren verpflichtet.
§ 15Ausbildungsbescheinigung
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei der theoretischen TÜV Prüfung eine Ausbildungsbescheinigung ausschließlich im Original vorgelegt werden muss. Diese wird der Fahrschülerin / dem Fahrschüler nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtstunden auf Verlangen ausgehändigt.
§ 16 Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachform verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter