Die Frage nach der Gültigkeit eines Führescheins hat sich 2013 stark verändert. Wenn Sie nicht sicher sind, wie lange Ihr EU-Führerschein gültig ist, dann ist eine wichtige Frage, ob dieser vor oder nach der Umstellung in 2013 ausgestellt wurde.

Vor 2013 erhielt man ein unbefristestes Dokument und sieht aus wie eine rosa-grüne Scheckkarte. Diese Führerscheine sind gültig bis zum 18. Januar 2033.

Danach müssen Sie einen neuen EU-Führerschein vorweisen können. Für alle anderen nach dem 19. Januar ausgestellten Führerscheine gilt eine pauschale Frist von 15 Jahren. Das bedeutet, dass diese Führerschein-Besitzer dieses Dokument frühestens schon ab 2028 verlängern müssen.

Wichtig ist dabei: diese Gültigkeitsregelungen beziehen sich immer auf das Dokument, nicht auf die Fahrerlaubnis an sich. Es geht jeweils darum den Führerschein als Dokument zu beantragen bzw. zu erneuern – es muss keine Fahrprüfung erneuert werden.

Gültigkeit von EU-Führerscheinen

Ein wichtiger Punkt gilt in Punkt Gültigkeit von Führerscheinen auch den Fahrklassen. Die gesamte Europäische Union nutzt seit 1999 einheitliche Fahrerlaubnisklassen. Statt der vorherigen 7 Klassen gibt es 1999 15 Führerscheinklassen.

Diese werden durch Buchstaben gekennzeichnet, nicht mehr durch Zahlen.

Das bedeutet beispielsweise dass die alte Klasse 3 (Pkw) seit 1999 folgende Buchstabenkennzahlen trägt.

Hier die geltende Unterteilung:

• B (zulässige Gesamtmasse von maximal 3.500 kg und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 750 kg)
• BE (erhöht das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers auf 3.500 kg)
• C1 (für schwere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen und bis 7,5 Tonnen)
• C1E (Kombination aus den Lkw der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg Gesamtmasse und einer maximalen Kombinationsmasse von 12 Tonnen)
• S (für Leichtmobile wie Quads oder dreirädige Motorroller) sowie
• M (Kleinkraftrad)

Bei den Motorrad-Führerscheinen, früher die Nummer 1, gibt es folgende Unterteilung:

• AM (für Roller, Mopeds, Quads und Fahrräder mit Hilfsmotor)
• A (schwere Krafträder mit mehr als 50 ccm und Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h),
• A1(Zweiräder mit mehr als 50 ccm, jedoch maximal 125 ccm mit einer Maximal-Leistung von 11 kW)
• A2 (Zweiräder (auch mit Beiwagen) mit mehr als 50 ccm mit einer Maximal-Leistung von 35 kW (48 PS) und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h)

Wer nachweisen kann, dass er in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist, kann dann noch die Klasse T beantragen.

Dann gibt es zusätzlich nationale Sonderregelungen, ein gutes Beispiel hierfür die das in Deutschland angewendete „Begleitetes Fahren mit 17“ (BF 17). Diese Sonderregelung ist nur in Deutschland gültig und ist auch keine eigene Führerscheinklasse.

Was wären wir ohne Sonderregelungen – die Besitzstandswahrung

Was wären wir ohne Sonderregelungen, doch in diesem Fall ist die Regelung sinnvoll. Ein wichtiger Punkt in punkto Gültigkeit von Führerscheinen ist das Thema Besitzstandswahrung.
Dies bedeutet, dass Inhaber alter Führerscheine nach dem Umtausch ihre Berechtigung zum Führen der ursprünglich berechtigten Fahrzeugklassen bestehen bleibt – auch wenn die neue Führerscheinregelung hier eine Neuordnung mit enthaltenden Einschränkungen vorsieht.
Das bedeutet, die Umschreibung der früheren deutschen Führerschein-Pkw-Klasse 3 erfolgt deshalb auf die neuen Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L. Je nach ursprünglichem Erteilungsdatum der Klasse 3 werden also weitere EU-Fahrerlaubnisklassen ausgewiesen. Hat man beispielsweise die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt bekommen, berechtigt sie weiterhin zum Führen von Leichtkrafträdern der Klasse 1b (seit 1999 Klasse A1). Das gilt nur für VOR diesem Datum ausgestellte Führerscheine.

Diese oben genannten Regelungen gelten für die Führerscheine 3 und 1, das bedeutet PKw und Motorrad. Für Lastwagen gelten noch einmal gesonderte Bedingungen.
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